Gewährung von Billigkeitsleistungen an kleinste, kleine und mittlere Unternehmen bei besonderen Belastungen durch Energiemehrkosten im Jahr 2022
Wer wird gefördert?
- kleinste, kleine und mittlere Unternehmen für die eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb und eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt
- Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
Was wird gefördert?
- durch die Billigkeitsleistungen werden durch Antragstellende zu tragende Ausgaben-steigerungen im Jahr 2022 für Energie anteilig ausgeglichen
- Ausgaben für Energie im Sinne dieser Grundsätze umfassen die Aufwendungen für Strom, Gas, Heizöl, Holz/Pellets und Kohle
- nicht erfasst sind Treibstoffe für Fahrzeuge und fahrbare Maschinen und Fernwärme
Wie wird gefördert?
- die Billigkeitsleistung für Antragstellende mit leitungsgebundener Energieversorgung aus Strom (Fallgruppe 1) und/oder Gas (Fallgruppe 2) wird als einmaliger Aus-gleich im Wege einer Teilfinanzierung als fester Betrag in der Höhe eines durchschnitt-lichen monatlichen Abschlags in Form einer nicht rückzahlbaren Billigkeitsleistung gewährt. Die Höhe der Hilfe beträgt bis zu 100 % der nachgewiesenen monatlichen ver-traglichen Abschlagszahlung im Zeitraum Juni bis November 2022
Voraussetzungen:
- der Monatsdurchschnitt des Abschlages muss mindestens 1.000 EUR betragen
- der Arbeitspreis (im Durchschnitt des Zeitraumes) muss sich verdreifacht haben
- die Billigkeitsleistung für Antragstellende mit nicht leitungsgebundener Energieversorgung (Fallgruppe 3) wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Teilfinanzierung als fester Betrag in Höhe von bis zu 80 % der Ausgaben, die über die Verdreifachung der Beschaffungsausgaben hinausgehen, in Form einer nicht rückzahlbaren Billigkeitsleistung gewährt
Voraussetzungen:
- die Beschaffungsausgaben in 2022 gegenüber 2021 müssen einen über die Verdreifachung hinausgehenden Ausgabenanstieg von mindestens 1.250 EUR aufweisen
- der Antragstellende muss bestätigen, dass er nachweisen kann, dass seine Energiekosten, ohne Kosten für Treibstoffe für Fahrzeuge und fahrbare Maschi-nen, für das Jahr 2021 mindestens 6,0 % vom Umsatz ausmachten
- die Höhe der Billigkeitsleistung ist auf einen Höchstbetrag von 200.000 EUR je Antragsteller begrenzt. Sind mehrere Unternehmen miteinander verbunden, ist die Summe der Billigkeitsleitungen an diese Unternehmen ebenfalls auf max. 200.000 EUR gedeckelt
Wie ist das Antragsverfahren?
Schriftliche Anträge sind formgebunden bis 22.03.2023 bei der Bewilligungsbehörde Landes-förderinstitut M-V einzureichen. Maßgeblich ist der Posteingang.
Dem Antrag sind beizufügen
- für die Fallgruppen 1, 2 und 3
Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, ggf. Erklärung zu bestehenden Unter-nehmensbeteiligungen, ggf. Erhebungsbogen wirtschaftlicher Berechtigter, ggf. Auf-stellung der Einzelgesellschafter bei einer GbR
- zusätzlich für die Fallgruppen 1 und 2
Nachweise Abschlagszahlungen und Preise Juni 2021/2022 bis November 2021/2022 (Rechnungen mit Abschlagszahlungen, Preiserhöhungsschreiben)
Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Land behält sich vor, bei einer Überzeichnung der eingeplanten Haushaltsmittel durch die eingehenden Anträge die Billigkeitsleistungen quotal zu kür-zen. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach dem Ende der Antragsfrist; erst danach erfolgen die Bewilligungen und Auszahlungen. Wir bitten insofern, von Anfragen zum Stand der Bearbeitung Abstand zu nehmen.
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